Pressemeldung

AKS GmbH

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

St. Augustin, 30.11.2017

Berlin-Brandenburg/Sankt Augustin. Die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über die betriebliche Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk sind bundesweit gültig. Dies bestätigte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20. September 2017.

Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes (LArbG) war der Antrag eines Schornsteinfegerhandwerksbetriebes vorausgegangen, die beiden Allgemeinverbindlicherklärungen für unwirksam erklären zu lassen. Die in Frage stehenden Ausfertigungen der Tarifverträge wurden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 26.03.2013 (BAnz AT 04.04.2013 B1) sowie am 27.11.2014 (BAnz AT 03.12.2014 B4) als allgemeinverbindlich erklärt. Damit erhielten die Vereinbarungen bundesweite Gültigkeit und erklärten eine Pflicht zur Meldung der Betriebsstammdaten sowie zur Zahlung der Beiträge für alle Schornsteinfegerhandwerksbetriebe im Bundesgebiet gegenüber der AKS GmbH.

Der Antragsteller hielt die Allgemeinverbindlicherklärungen für rechtsunwirksam. Die Voraussetzungen für diese seien nicht gegeben, weil unter anderem nicht angenommen werden könne, dass bei tarifgebundenen Arbeitgebern mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigt seien. Dem konnten die Richter angesichts der 99%igen Tarifbindung der betreffenden Arbeitgeber genauso wenig folgen wie der Argumentation, dass das öffentliche Interesse fehle. Die 17. Kammer des LArbG machte in der Urteilsbegründung deutlich, dass auch Betriebe ohne Auszubildende auf eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Schornsteinfeger angewiesen sind und letztlich auch von der von anderen Betrieben durchgeführten Ausbildung profitieren. Auf Grund der Eindeutigkeit der Sachlage hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit oben genanntem Beschluss festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.

Die Rechtssicherheit der allgemeinverbindlichen Tarifverträge als Grundlage der erfolgreichen Arbeit der AKS ist durch dieses Urteil bestätigt worden.


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