Online-Formulare

Änderung der Betriebsstammdaten / Betriebsaufgabe

Änderung der Betriebsstammdaten / Betriebsaufgabe

Hier können Sie uns einfach und bequem über das Online-Formular Änderungen Ihrer Betriebsstammdaten oder eine Betriebsaufgabe melden.

Häufige Fragen (FAQ)

 Muss ich meine Betriebsstammdaten der AKS GmbH melden?
Sofern Sie ein Schornsteinfegergewerbe mit Arbeitnehmern betreiben, sind Sie gegenüber der Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS) GmbH melde- und beitragspflichtig.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie Mitarbeiter im Schornsteinfegerhandwerk, Auszubildende, Bürokräfte oder zum Beispiel auch Raumpfleger/-innen beschäftigen. 

Alle arbeitgebenden Schornsteinfegerbetriebe sind melde- und beitragspflichtig.

 Wie melde ich der AKS GmbH meine Betriebsstammdaten?
Sie haben die Möglichkeit Ihre Betriebsstammdaten hier online auszufüllen oder sich das Formular zur Meldung der Betriebsstammdaten auszudrucken und per Fax (02241 261519-9), E-Mail, oder per Post an

Ausbildungskostenausgleichkasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS) GmbH, Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin

zurückzusenden.

Fügen Sie uns bitte unbedingt eine Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung
oder der Eintragung in die Handwerksrolle bei.

 Wie melde ich der AKS GmbH Änderungen meiner Adressdaten oder der Bankverbindung?
Sie haben die Möglichkeit Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihrer Bankdaten hier online zu melden oder sich unser Formular zur Änderung der Betriebsstammdaten/Betriebsaufgabe auszudrucken und ausgefüllt per Fax (02241 261519-9), E-Mail oder per Post an
Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS ) GmbH, Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin
zurückzusenden.
 Muss ich meine Betriebsaufgabe der AKS GmbH melden?
Die Beitragspflicht gegenüber der AKS GmbH endet mit dem Tag der Gewerbeabmeldung.
Aus diesem Grund ist es dringend notwendig, die Betriebsaufgabe der AKS GmbH zu melden.
 Wie melde ich der AKS GmbH meine Betriebsaufgabe?
Sie haben die Möglichkeit Ihre Betriebsaufgabe hier online auszufüllen oder sich das Formular  zur Änderung der Betriebsstammdaten/Betriebsaufgabe auszudrucken und per Fax (02241 261519-9), E-Mail oder per Post an
Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS ) GmbH, Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin
zurückzusenden.

Fügen Sie uns bitte unbedingt eine Kopie Ihrer Gewerbeabmeldung bei.

 Wo kann ich die Bruttolohnsumme meines Mitarbeiters finden?
Die Bruttolohnsumme meines Mitarbeiters / meiner Mitarbeiter(in) finde ich auf dem jährlichen Lohnnachweis des Meldeverfahrens zur Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) - Gefahrentarifstufe 400.

Ausbildungsvergütungen sowie Gehälter für Bürokräfte und die Summe der Bruttolöhne, die den Betrag von 150.000 € überschreitet, zählen nicht in die zu meldende Bruttolohnsumme. Die PKS-Beiträge sowie das Kleidergeld werden nicht zum Bruttojahreslohn des Tarifvertrages hinzugerechnet, da diese sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei sind.

 Bis wann muss ich meine Bruttolohnsumme melden?
Die gezahlte Bruttolohnsumme des abgelaufenen Kalenderjahres muss bis zum 31. Mai des Folgejahres gemeldet werden. Gleichzeitig sind Belege vorzulegen, durch welche die Überprüfung der Angaben ermöglicht wird. Dies können z. B. die Kopie der Beitragsrechnung der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder die Vorlage eines Bescheides der zuständigen Berufsgenossenschaft sein.
 Zählen die PKS und das Kleidergeld zum Bruttojahreslohn?
Nein. Die PKS-Beiträge sowie das Kleidergeld werden nicht zum Bruttojahreslohn des Tarifvertrages hinzugerechnet, sofern diese sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei bezahlt werden.
 Zählen die VwL und die Sonderzahlung zum Bruttojahreslohn?
Ja. Die vermögenswirksamen Leistungen und Sonderzahlungen gehören zum Bruttojahreslohn i.S.v. § 8 Abs. 3 des Tarifvertrages.
 Wie hoch ist mein Beitrag?
Bis zum 31.12.2022 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag in Höhe von 3,4 % der Summe der im letzten Kalenderjahr entrichteten Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten, ausgenommen hiervon sind die Bruttoarbeitslöhne für Büroarbeitskräfte und Ausbildungsvergütungen.

 

Bis zum 31.12.2023 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag in Höhe von 3,6 % der Summe der im letzten Kalenderjahr entrichteten Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten, ausgenommen hiervon sind die Bruttoarbeitslöhne für Büroarbeitskräfte und Ausbildungsvergütungen.

 

Ab dem 01.01.2024 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag in Höhe von 4,5 % der Summe der im letzten Kalenderjahr entrichteten Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten, ausgenommen hiervon sind die Bruttoarbeitslöhne für Büroarbeitskräfte sowie die Ausbildungsvergütungen und die Summe der Bruttolöhne, die den Betrag von 150.000,00 EUR überschreitet.

 

Der Mindestbeitrag beträgt 450,00 EUR pro Kalenderjahr und gilt für Betriebe ohne Arbeitnehmer bzw. Betriebe mit nur geringer Bruttolohnsumme.

 Was zählt alles in die der AKS GmbH zu meldende Jahresbruttolohnsumme?
Grundsätzlich gilt: Die als Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur AKS geltende Jahresbruttolohnsumme entspricht der Summe, die Sie als Arbeitsentgelte der BG Bau melden. Sind Sie Ausbildungsbetrieb, dann wird die Jahresbruttolohnsumme Ihres Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk für die Berechnung des Beitrages von der gemeldeten Jahresbruttolohnsumme abgezogen.

D. h. auch,

  • Büroangestellte sind bei der BG Bau der Gefahrtarifstelle 900 zugeordnet, der Bruttolohn dieser Gruppe zählt nicht in die als Berechnungsgrundlage der für den Beitrag zur AKS geltenden Jahresbruttolohnsumme,
  • Bruttolöhne von Aushilfskräften oder Arbeitnehmer in geringfügiger Beschäftigung zählen mit zur Berechnungsgrundlage der für den Beitrag zur AKS geltenden Jahresbruttolohnsumme, außer Büroangestellte, die bei der BG Bau der Gefahrtarifstelle 900 zugeordnet sind.
 Was gilt als Nachweis über die Höhe der zu meldenden Bruttolohnsumme?
Gemäß Tarifvertrag vom 13.07.2023, gültig seit 01.01.2024, ist die Jahresbruttolohnsumme durch entsprechende Belege nachzuweisen.

Als Nachweis gelten:

• Kopie der Beitragsrechnung der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
• Kopie des Bescheides der zuständigen Berufsgenossenschaft, z.B. der BG Bau
• Datenübertragungsprotokoll (DÜ-Protokoll) der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Diese Regelung besteht seit dem 01.01.2021.

Beitragsrechner

Hier können Sie sich Ihren Beitrag anhand der Bruttolohnsumme ausrechnen.


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