Häufige Fragen (FAQ)

Hier finden Sie Antworten.

Sie haben Fragen?

Bei der Meldung Ihrer Daten an uns können eine Menge Fragen auftreten. An dieser Stelle finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen -  im englischen genannt Frequently Asked Questions „FAQ“. Falls die Antwort auf Ihre Frage nicht dabei ist, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Alle
Allgemein
Ausbildungskostenausgleich
Betriebsstammdaten
Bruttolohnsumme
 Wie und wann erreiche ich die Ausbildungskostenausgleichskasse?
Anschrift:  Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin

E-Mail:       info@ausbildungskasse.de

Telefon:     02241 / 261519-0

Fax:           02241 / 261519-9

 

 

Unsere Telefonzeiten sind:

Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr und

Dienstag und Donnerstag von 13:00 - 15:30 Uhr.

 Ist der Tarifvertrag für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks bindend?
Mit der erfolgten Bekanntmachung der Allgemeinverbindlichkeit im Bundesanzeiger haben die Tarifverträge mit Wirkung vom
  • 01. November 2012,
  • 01. Januar 2015,
  • 01. Januar 2017,
  • 01. Oktober 2018,
  • 01. Januar 2021 und
  • 01. Januar 2023

für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks mit Ausnahme von sogenannten soloselbständigen Betrieben (ohne Arbeitnehmer - also tatsächlich ohne Mitarbeiter im Schornsteinfegerhandwerk oder auch anderer Tätigkeiten, Auszubildende, Bürokräfte,  Raumpfleger/-innen etc.) Rechtskraft.

Für den Tarifvertrag ab

  • 01. Januar 2024

gilt die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die am 19.02.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

 Muss ich ein neues Ausbildungsverhältnis der AKS GmbH melden?
Damit Sie von der AKS GmbH Ausbildungskostenausgleich erhalten, sind ihr alle Auszubildenden zu melden.
 Wer hat Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich?
Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich hat jeder nach § 8 des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk beitragspflichtige Betrieb, der einen Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk ausbildet. Voraussetzung ist die Einhaltung der §§ 4 bis 8 dieses Tarifvertrags.

 

Ab dem 01.01.2024 hat jeder nach § 8 beitragspflichtige Betrieb Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für maximal zwei Ausbildungsverhältnisse

 Wie melde ich der AKS GmbH einen neuen Auszubildenden / eine neue Auszubildende?
Sie haben die Möglichkeit, die Daten zu Ihrem neuen Auszubildenden / Ihrer neuen Auszubildenden hier online auszufüllen, sich das Formular „Antrag auf Ausbildungskostenausgleich" auszudrucken und per Fax (02241 261519-9), E-Mail, oder per Post an

Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS) GmbH, Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin

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Fügen Sie uns bitte unbedingt eine Kopie des bei der Handwerkskammer registrierten Ausbildungsvertrags.

 Wie hoch ist der Ausbildungskostenausgleich?
 Der Ausbildungskostenausgleich seit dem 01.01.2021 beträgt
im ersten Ausbildungsjahr 8.000,00 €
im zweiten Ausbildungsjahr  7.100,00 €
im dritten Ausbildungsjahr  5.850,00 €
in den ersten sechs Monaten im vierten Ausbildungsjahr 2.425,00 €

 Der Ausbildungskostenausgleich seit dem 01.01.2023 beträgt

im ersten Ausbildungsjahr 8.400,00 €
im zweiten Ausbildungsjahr  7.600,00 €
im dritten Ausbildungsjahr  6.400,00 €
in den ersten sechs Monaten im vierten Ausbildungsjahr 2.500,00 €

Der Ausbildungskostenausgleich ab dem 01.01.2024 beträgt

im ersten Ausbildungsjahr 10.080,00 €
im zweiten Ausbildungsjahr  9.640,00 €
im dritten Ausbildungsjahr  8.440,00 €
in den ersten sechs Monaten im vierten Ausbildungsjahr 3.466,00 €
 Wie lange besteht der Anspruch?
Der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich besteht maximal für eine Ausbildungszeit von 42 Monaten, bezogen auf den Auszubildenden. Das heißt, der Anspruch verlängert sich auch nicht durch einen Wechsel des Ausbildungsbetriebes.
 Muss ich das Ende der Ausbildungszeit melden?
Ja, wenn das Datum der Gesellenprüfung abweicht vom Datum „Ende der Ausbildung“ im Ausbildungsvertrag. Dies ist wichtig, da der Ausbildungskostenausgleich tagesgenau berechnet wird.
 Wie melde ich die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses der AKS GmbH?
Sie haben die Möglichkeit, die vorzeitige Beendigung eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses hier online zu melden, sich das Formular „Vorzeitige Beendigung der Ausbildung" auszudrucken und per Fax (02241 261519-9), E-Mail, oder per Post an

Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS) GmbH, Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin


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 Muss ich meine Betriebsstammdaten der AKS GmbH melden?
Sofern Sie ein Schornsteinfegergewerbe mit Arbeitnehmern betreiben, sind Sie gegenüber der Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS) GmbH melde- und beitragspflichtig.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie Mitarbeiter im Schornsteinfegerhandwerk, Auszubildende, Bürokräfte oder zum Beispiel auch Raumpfleger/-innen beschäftigen. 

Alle arbeitgebenden Schornsteinfegerbetriebe sind melde- und beitragspflichtig.

 Wie melde ich der AKS GmbH meine Betriebsstammdaten?
Sie haben die Möglichkeit Ihre Betriebsstammdaten hier online auszufüllen oder sich das Formular zur Meldung der Betriebsstammdaten auszudrucken und per Fax (02241 261519-9), E-Mail, oder per Post an

Ausbildungskostenausgleichkasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS) GmbH, Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin

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Fügen Sie uns bitte unbedingt eine Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung
oder der Eintragung in die Handwerksrolle bei.

 Wie melde ich der AKS GmbH Änderungen meiner Adressdaten oder der Bankverbindung?
Sie haben die Möglichkeit Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihrer Bankdaten hier online zu melden oder sich unser Formular zur Änderung der Betriebsstammdaten/Betriebsaufgabe auszudrucken und ausgefüllt per Fax (02241 261519-9), E-Mail oder per Post an
Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS ) GmbH, Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin
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 Muss ich meine Betriebsaufgabe der AKS GmbH melden?
Die Beitragspflicht gegenüber der AKS GmbH endet mit dem Tag der Gewerbeabmeldung.
Aus diesem Grund ist es dringend notwendig, die Betriebsaufgabe der AKS GmbH zu melden.
 Wie melde ich der AKS GmbH meine Betriebsaufgabe?
Sie haben die Möglichkeit Ihre Betriebsaufgabe hier online auszufüllen oder sich das Formular  zur Änderung der Betriebsstammdaten/Betriebsaufgabe auszudrucken und per Fax (02241 261519-9), E-Mail oder per Post an
Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS ) GmbH, Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin
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Fügen Sie uns bitte unbedingt eine Kopie Ihrer Gewerbeabmeldung bei.

 Wo kann ich die Bruttolohnsumme meines Mitarbeiters finden?
Die Bruttolohnsumme meines Mitarbeiters / meiner Mitarbeiter(in) finde ich auf dem jährlichen Lohnnachweis des Meldeverfahrens zur Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) - Gefahrentarifstufe 400.

Ausbildungsvergütungen sowie Gehälter für Bürokräfte und die Summe der Bruttolöhne, die den Betrag von 150.000 € überschreitet, zählen nicht in die zu meldende Bruttolohnsumme. Die PKS-Beiträge sowie das Kleidergeld werden nicht zum Bruttojahreslohn des Tarifvertrages hinzugerechnet, da diese sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei sind.

 Bis wann muss ich meine Bruttolohnsumme melden?
Die gezahlte Bruttolohnsumme des abgelaufenen Kalenderjahres muss bis zum 31. Mai des Folgejahres gemeldet werden. Gleichzeitig sind Belege vorzulegen, durch welche die Überprüfung der Angaben ermöglicht wird. Dies können z. B. die Kopie der Beitragsrechnung der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder die Vorlage eines Bescheides der zuständigen Berufsgenossenschaft sein.
 Wie hoch ist mein Beitrag?
Bis zum 31.12.2022 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag in Höhe von 3,4 % der Summe der im letzten Kalenderjahr entrichteten Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten, ausgenommen hiervon sind die Bruttoarbeitslöhne für Büroarbeitskräfte und Ausbildungsvergütungen.

 

Bis zum 31.12.2023 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag in Höhe von 3,6 % der Summe der im letzten Kalenderjahr entrichteten Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten, ausgenommen hiervon sind die Bruttoarbeitslöhne für Büroarbeitskräfte und Ausbildungsvergütungen.

 

Ab dem 01.01.2024 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag in Höhe von 4,5 % der Summe der im letzten Kalenderjahr entrichteten Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten, ausgenommen hiervon sind die Bruttoarbeitslöhne für Büroarbeitskräfte sowie die Ausbildungsvergütungen und die Summe der Bruttolöhne, die den Betrag von 150.000,00 EUR überschreitet.

 

Der Mindestbeitrag beträgt 450,00 EUR pro Kalenderjahr und gilt für Betriebe ohne Arbeitnehmer bzw. Betriebe mit nur geringer Bruttolohnsumme.

 Was zählt alles in die der AKS GmbH zu meldende Jahresbruttolohnsumme?
Grundsätzlich gilt: Die als Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur AKS geltende Jahresbruttolohnsumme entspricht der Summe, die Sie als Arbeitsentgelte der BG Bau melden. Sind Sie Ausbildungsbetrieb, dann wird die Jahresbruttolohnsumme Ihres Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk für die Berechnung des Beitrages von der gemeldeten Jahresbruttolohnsumme abgezogen.

D. h. auch,

  • Büroangestellte sind bei der BG Bau der Gefahrtarifstelle 900 zugeordnet, der Bruttolohn dieser Gruppe zählt nicht in die als Berechnungsgrundlage der für den Beitrag zur AKS geltenden Jahresbruttolohnsumme,
  • Bruttolöhne von Aushilfskräften oder Arbeitnehmer in geringfügiger Beschäftigung zählen mit zur Berechnungsgrundlage der für den Beitrag zur AKS geltenden Jahresbruttolohnsumme, außer Büroangestellte, die bei der BG Bau der Gefahrtarifstelle 900 zugeordnet sind.
 Zählen die PKS und das Kleidergeld zum Bruttojahreslohn?
Nein. Die PKS-Beiträge sowie das Kleidergeld werden nicht zum Bruttojahreslohn des Tarifvertrages hinzugerechnet, sofern diese sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei bezahlt werden.
 Zählen die VwL und die Sonderzahlung zum Bruttojahreslohn?
Ja. Die vermögenswirksamen Leistungen und Sonderzahlungen gehören zum Bruttojahreslohn i.S.v. § 8 Abs. 3 des Tarifvertrages.
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